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BGH, 13.10.1964 - 1 StR 317/64 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess - Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Anstiftung zur Verkehrsunfallflucht und wegen Begünstigung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 20.05.1952 - 1 StR 748/51
Begünstigung durch Rechtsanwalt
Auszug aus BGH, 13.10.1964 - 1 StR 317/64
Wollte der Angeklagte mit seiner falschen Angabe auch sich selbst der Bestrafung entziehen, dann ist er wegen Selbstbegünstigung straflos, auch wenn er daneben oder hauptsächlich den Zweck verfolgte, seinen Freund vor der Bestrafung zu bewahren (RGSt 60, 101; 73, 265, 268; BGHSt 2, 375, 378; BGH LM Nr. 19 zu § 257 StGB). - BGH, 29.02.1952 - 2 StR 112/50
Anforderungen an eine Rüge der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht - …
Auszug aus BGH, 13.10.1964 - 1 StR 317/64
Die Rüge, daß die Strafkammer es unterlassen habe, Widersprüche in der Darstellung der Zeugin G. aufzuklären, scheitert schon daran, daß keine Beweismittel angeführt sind, mit deren Hilfe die Widersprüche nach Meinung der Revision hätten aufgeklärt werden sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168). - RG, 06.07.1939 - 2 D 354/39
Der Dienstvorgesetzte ist nicht verpflichtet, Straftaten eines Beamten, von denen …
Auszug aus BGH, 13.10.1964 - 1 StR 317/64
Wollte der Angeklagte mit seiner falschen Angabe auch sich selbst der Bestrafung entziehen, dann ist er wegen Selbstbegünstigung straflos, auch wenn er daneben oder hauptsächlich den Zweck verfolgte, seinen Freund vor der Bestrafung zu bewahren (RGSt 60, 101; 73, 265, 268; BGHSt 2, 375, 378; BGH LM Nr. 19 zu § 257 StGB). - RG, 19.02.1926 - I 83/26
Ist eine Handlung unter dem Gesichtspunkte der Selbstbegünstigung auch dann …
Auszug aus BGH, 13.10.1964 - 1 StR 317/64
Wollte der Angeklagte mit seiner falschen Angabe auch sich selbst der Bestrafung entziehen, dann ist er wegen Selbstbegünstigung straflos, auch wenn er daneben oder hauptsächlich den Zweck verfolgte, seinen Freund vor der Bestrafung zu bewahren (RGSt 60, 101; 73, 265, 268; BGHSt 2, 375, 378; BGH LM Nr. 19 zu § 257 StGB).